Die Zwangsräumung per Gerichtsbeschluss erfolgt durch Kontaktaufnahme mit dem Gerichtsvollzieher, der das Vollstreckungsverfahren einleitet. Kommt die zu verweisende Person der Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht freiwillig nach, wird sie zwangsweise ausgewiesen.
Die Zwangsräumung per Gerichtsbeschluss wird von Beamten des Bundesgerichtshofs durchgeführt. Nach Inkrafttreten des Gerichtsakts beantragt der Kläger bei der territorialen Untergliederung dieses Organs mit einer Erklärung die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens. Dem Antrag ist ein Vollstreckungsbescheid beigefügt, der beim Gericht selbst erhältlich ist. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, auf den angegebenen Antrag hin das Vollstreckungsverfahren einzuleiten und dann dem Schuldner eine Anordnung zu erteilen, die bewohnte Wohnung innerhalb der in der angegebenen Anforderung angegebenen Frist freiwillig zu räumen. Erfüllt die zu räumende Person diese Anforderung, endet das Verfahren zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung.
Was ist zu tun, wenn der Räumungsbefehl nicht befolgt wird?
Missachtet die zu räumende Person die Aufforderung der Gerichtsvollzieher zur freiwilligen Räumung der Wohnung, so beginnt das Verfahren zur Zwangsvollstreckung der gerichtlichen Handlung. Vom Schuldner wird eine Vollstreckungsgebühr erhoben, danach setzt der Gerichtsvollzieher eine neue Räumungsfrist. Gleichzeitig wird die angegebene Person darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verweigerung der Räumung nach Ablauf dieser Frist das Verfahren zur Zwangsvollstreckung ohne zusätzliche Benachrichtigungen durchgeführt wird. Wird dem Räumungsverlangen vom Schuldner erneut nicht nachgekommen, so kommen die Gerichtsvollzieher direkt zu der Wohnung, aus der die Räumung des Schuldners erforderlich ist, um das Zwangsräumungsverfahren zu organisieren.
Wie funktioniert eine Zwangsräumung?
Das Zwangsräumungsverfahren beinhaltet die Herausgabe der Wohnung des Schuldners selbst, seines Eigentums und seiner Haustiere. Darüber hinaus ist es der vertriebenen Person untersagt, diese Wohnung in Zukunft zu nutzen. Die Räumung selbst erfolgt unter Beteiligung von beglaubigenden Zeugen, ggf. werden auch Polizisten eingeschaltet (zB bei Widerstand des Schuldners). Bei der Zwangsvollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung wird ein Inventar des Eigentums des Schuldners sowie ein Räumungsakt erstellt. Nimmt der Vertriebene das ihm gehörende Eigentum nicht weg, sorgen die Gerichtsvollzieher für zwei Monate für dessen Aufbewahrung. Während dieser Zeit kann der Schuldner das Eigentum gegen die entstandenen Lagerkosten zurücknehmen. Wird die Immobilie nicht vom Schuldner übernommen, so verkaufen die Gerichtsvollzieher sie, erstatten die Lagerkosten zu Lasten der erhaltenen Mittel und überweisen den Restbetrag an den Schuldner.