Für eine Falschaussage vor Gericht wird dem Zeugen gemäß Artikel 307 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation strafrechtliche Verfolgung angedroht. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass sich die Person der Falschheit des Zeugnisses bewusst ist.
Falsche Aussagen vor Gericht zu machen ist eine schwerwiegende unrechtmäßige Handlung, die zu einer falschen, illegalen Entscheidung führen kann. Aus diesem Grund sieht Artikel 307 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation eine Haftung für diese Tat vor. Insbesondere kann eine Person mit einer Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel, einer Verhaftung bis zu drei Monaten und einer Besserungsarbeit für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren belegt werden. In diesem Fall muss vorsätzlich eine Falschaussage gemacht werden, dh der Zeuge muss klar erkennen, dass die ihm zur Verfügung gestellten Informationen unzuverlässig sind. Wenn der Zeuge selbst nicht den Verdacht hat, dass die Aussage nicht der Realität entspricht, ist eine Strafverfolgung nach der angegebenen Norm ausgeschlossen.
Kann für wissentlich falsche Aussagen eine härtere Strafe verhängt werden?
Wenn die vorsätzlich falsche Aussage einer Person vor Gericht die Begehung einer schweren, insbesondere schweren Straftat durch dieselbe Person begleitet, wird die Strafverfolgung bereits nach Artikel 307 Teil 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation durchgeführt. Diese Norm setzt eine härtere Strafe voraus, daher kann die Person, die danach vor Gericht gestellt wird, zu bis zu fünf Jahren Zwangsarbeit und ebenfalls zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Diese Sanktion berücksichtigt nicht die Strafe, die für das sehr schwere, insbesondere schwere Verbrechen, das mit Meineid einherging, verhängt wird.
Wie kann man eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Begehung dieser Tat vermeiden?
Die oben genannte strafrechtliche Norm sieht auch die Möglichkeit der Haftungsfreistellung für wissentliche Falschaussage vor. Dazu muss der Zeuge dem Gericht vor der Entscheidung das Urteil über die Widersprüchlichkeit der Gültigkeit der von ihm gemachten Angaben mitteilen. In diesem Fall treten keine negativen Folgen in Form eines ungerechten Urteils auf, daher wird die Strafe nach dieser Norm nicht verhängt, die Person wird aus der Verantwortung entlassen. Es ist zu beachten, dass die Anzeige der Falschaussage gerade vor der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen sollte, da sonst der Zeuge noch verfolgt wird und das Geständnis lediglich als mildernder Umstand angesehen wird, der dies tut keineswegs strafbefreit. Auf die Möglichkeit, sich der Verantwortung für diese Tat zu entziehen, wird in der Fußnote zum Inhalt des § 307 StGB direkt hingewiesen.