Eine Erhöhung der Forderungshöhe steht dem Kläger, seinem Vertreter in Zivil- oder Schiedsverfahren zu. Eine solche Erhöhung erfolgt auf Antrag eines entsprechenden schriftlichen Antrags.
Zu den Verfahrensrechten, die dem Kläger in Zivil- und Schiedsverfahren zustehen, gehört das Recht, die Forderungshöhe zu erhöhen. Diese Möglichkeit kann bei jedem Gericht nur verwirklicht werden - durch Einreichung eines Sonderantrags an den Richter, der einen Antrag auf Erhöhung der Forderung enthält. Der Antrag wird schriftlich gestellt, ggf. liefert der Kläger die Berechnung neuer Ansprüche in diesem Dokument. In der Regel wird der Antrag unmittelbar nach Antragstellung vom Gericht geprüft, wonach der Kläger und sein Vertreter eine Entscheidung erhalten, dem Antrag nachzukommen oder die Erhöhung der Anforderungen abzulehnen.
In welchen Fällen ist eine Forderungserhöhung erforderlich?
Die Erhöhung der Forderungshöhe muss durch bestimmte objektive Umstände gerechtfertigt sein, wodurch sich die Forderungshöhe im Laufe der Zeit erhöhen könnte. Ein solcher Antrag wird beispielsweise häufig gestellt, wenn eine Vertragsstrafe für die verspätete Erfüllung einer Verpflichtung eingezogen wird. In diesem Fall können während des gesamten Prozesses, der mehrere Monate dauern kann, Zinsen anfallen, was eine Erhöhung der Geldforderungen erforderlich macht. Der Grund für den Antrag auf Erhöhung der Forderungshöhe sollte in einem schriftlichen Dokument festgehalten werden, da das Gericht bei der Prüfung dieses Antrags sicherlich nach der objektiven Begründung fragt. Darüber hinaus bleibt der schriftliche Antrag in der Akte, daher vereinfacht der Kläger im Falle einer rechtswidrigen Weigerung, ihm nachzukommen, das Verfahren für eine mögliche Berufung gegen eine gerichtliche Handlung erheblich.
In welchen Fällen lehnt das Gericht eine Erhöhung der Anforderungen ab?
Die Weigerung, dem erklärten Antrag auf Erhöhung der in der Klageschrift gestellten Anforderungen nachzukommen, kann mehrere Gründe haben. Der häufigste Ablehnungsgrund ist der Versuch des Klägers oder seines Vertreters, einen anderen Antrag oder eine neue Forderung durch Erhöhung der Forderungssumme zu ersetzen. Entsteht also gegen denselben Beklagten ein neuer Anspruch, der nichts mit dem gegenständlichen Anspruch zu tun hat, muss der Kläger eine weitere Klageschrift einreichen. In einigen Fällen werden damit verbundene Ansprüche durch einen Antrag auf Änderung des Anspruchsgegenstands und seiner Begründung erstellt, können jedoch nicht in der Reihenfolge der Erhöhung des Anspruchsbetrags berücksichtigt werden.