Jeder Bürger hat zu Lebzeiten das Recht, über sein Vermögen zu verfügen, auch zu vererben. Bei der Erstellung des Dokuments ist der Notar verpflichtet, dem Erblasser mitzuteilen, dass geschäftsunfähige Bürger, die zu Lebzeiten des Erblassers unterhaltspflichtig waren, ungeachtet des Testaments gemäß Artikel 1149 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation, sind aufgerufen, zu erben.
Artikel 1149 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation informiert über den obligatorischen Anteil an der Erbmasse, die Liste der obligatorischen Erben ist vollständig und erschöpfend. Minderjährige und behinderte Kinder des Erblassers haben Anspruch auf einen obligatorischen Erbteil. Adoptierte Kinder gehören zu den Pflichterben.
Auch der geschäftsunfähige Ehegatte und die Eltern bzw. Adoptiveltern des Erblassers und alle unterhaltsberechtigten Personen, unabhängig davon, ob sie zum Erbenkreis gehören oder nicht, haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Um den Pflichtanteil zu erhalten, genügt es, mindestens 12 Monate unterhaltsberechtigt zu sein. Die Willensfreiheit wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Wird das gesamte Vermögen vererbt, so wird es zwischen den im Testament bezeichneten Personen und den gesetzlich zur Erbschaft berufenen Pflichterben aufgeteilt. Die Anteile der Pflichterben werden so sein, als ob sie das Vermögen per Gesetz geerbt hätten. Wenn der Erblasser beispielsweise das gesamte Vermögen einem Erben vermachte, hatte er 3 rechtlich nicht geschäftsfähige Angehörige. In diesem Fall wird das gesamte Erbe zu gleichen Teilen geteilt. Unabhängig vom Testament erhalten alle Erben 25 % des Nachlasses.
Pflichterben können die Übernahme ihres Anteils verweigern, jedoch nicht den fälligen Anteil zu Gunsten anderer Erben übertragen, da im Falle der Verweigerung der gesamte Erbanteil zu Gunsten der im Testament bezeichneten Personen übergeht. Jeder der Erben hat während der gesetzlichen Erbschaft das Recht, seinen Anteil zugunsten aller oder einer bestimmten Person abzugeben.
Die Erbschaft geht nicht automatisch auf die Erben über, Sie müssen Ihr Eigentumsrecht innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag des Erblassers schriftlich beim Notariat am letzten Wohnort des Erblassers oder am Ort des Erblassers erklären Großteil des Anwesens.