Beinhaltet Die Dienstzeit Die Betreuung Eines Behinderten Kindes?

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Beinhaltet Die Dienstzeit Die Betreuung Eines Behinderten Kindes?
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Anonim

Die Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes werden grundsätzlich gleichberechtigt mit den Zeiten der Erwerbstätigkeit auf die Versicherungszeit angerechnet. Um sich die Erfahrung dieser Zeiträume anrechnen zu lassen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Beinhaltet die Dienstzeit die Betreuung eines behinderten Kindes?
Beinhaltet die Dienstzeit die Betreuung eines behinderten Kindes?

Das geltende Rentenrecht sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Zeiten in die Versicherungszeit einzubeziehen, in denen eine arbeitsfähige Person nicht erwerbstätig war, aber einer anderen Tätigkeit von öffentlichem Interesse nachgegangen ist. Diese Zeiten umfassen auch die Zeit der Betreuung eines behinderten Kindes. Erbringt eine erwerbsfähige Person (zB ein Elternteil) diese Betreuung, so hat er das Recht, ohne Abzüge oder Ausnahmen auf die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in die Dienstzeit zu zählen. Dieser Umstand ist bei der Beantragung einer Rentenbewilligung bei den Organen der Pensionskasse zu berücksichtigen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Einbeziehung der Betreuung eines behinderten Kindes in die Dienstzeit?

Um die Betreuungszeit des behinderten Kindes in die Versicherungserfahrung einzubeziehen, muss eine Bedingung erfüllt sein. Diese Bedingung ist im Gesetz "Über Arbeitsrenten in der Russischen Föderation" verankert. Sie besteht im Vorliegen von Arbeitszeiten, die der Betreuungszeit für ein solches Kind vorausgehen, oder Arbeitszeiten, die unmittelbar auf das Ende der Betreuungszeit folgen. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, haben Beamte der zuständigen Stellen nicht das Recht, einer Person die Einbeziehung der Betreuungszeit eines Kindes in die Versicherungserfahrung zu verweigern. Diese Tätigkeit kann über Jahre ausgeübt werden, sollte jedoch keine negativen Auswirkungen auf die Rentenansprüche der Personen haben, die sie ausüben.

Was tun, wenn die Pensionskasse die Anrechnung der Austrittszeiten verweigert?

Weigern sich die Beamten der Pensionskassen-Zweigstelle aus irgendeinem Grund, die Betreuungszeit eines behinderten Kindes auf die Versicherungszeit zu zählen, so ist eine schriftliche Ablehnung des Leiters der entsprechenden Stelle zu beantragen. Dieses Dokument kann gerichtlich angefochten werden, da ein positiver Gerichtsbeschluss unbedingte Grundlage für die Anrechnung der jeweiligen Tätigkeitszeiten auf die Dienstzeit wird. Es gibt auch komplexere Situationen, in denen eine Person von der Weigerung erfährt, die entsprechenden Rentenzeiten in das Dienstalter nach der Pensionierung einzubeziehen. Auch in diesem Fall sollten Sie Ihre eigenen Rechte nicht vernachlässigen, da die mit einer Erhöhung der Gesamtdienstzeit verbundene Rente laut persönlichem Antrag mit Beilage von Belegen neu berechnet werden muss.

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