Wie Viel Zeit Steht Für Die Einleitung Eines Strafverfahrens Zur Verfügung?

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Wie Viel Zeit Steht Für Die Einleitung Eines Strafverfahrens Zur Verfügung?
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Für die Einleitung eines Strafverfahrens stehen in der Regel drei Tage zur Verfügung. Die festgelegte Frist kann gemäß dem festgelegten Verfahren auf bis zu dreißig Tage verlängert werden, wenn gesetzlich festgelegte Gründe vorliegen.

Wie viel Zeit steht für die Einleitung eines Strafverfahrens zur Verfügung?
Wie viel Zeit steht für die Einleitung eines Strafverfahrens zur Verfügung?

Der Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gründe für die Einleitung eines Strafverfahrens vorliegen, bis zum tatsächlichen Erlass der entsprechenden Entscheidung durch den Ermittler, wird als Voruntersuchung bezeichnet. Die Dauer dieser Frist wird durch Artikel 144 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation geregelt. Diese Norm legt fest, dass der zuständige Beamte verpflichtet ist, spätestens drei Tage nach Erhalt des Kriminalberichts über die Einleitung eines Strafverfahrens zu entscheiden. Dabei spielt die konkrete Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens keine Rolle, da die angegebene Dauer der Voruntersuchung in jedem Fall gelten sollte.

Ist es möglich, den Zeitraum der Voruntersuchung zu verlängern?

Die oben genannte Norm des Strafprozessrechts erlaubt auch, die Frist für die Durchführung einer Voruntersuchung zu verlängern, wenn ausreichende Gründe für eine solche Verlängerung vorliegen. Insbesondere kann der Ermittler oder Vernehmer eine Petition an den Leiter der Ermittlungsbehörde, die Ermittlungsabteilung, richten, die nach Prüfung des entsprechenden Antrags beschließt, die Vorermittlungsfrist auf bis zu zehn Tage zu verlängern. In diesem Fall muss der genannte Antrag begründet sein, das heißt konkrete Gründe für eine Verlängerung der allgemein festgesetzten Frist enthalten. Dieser Bedarf ist in der Regel auf die Notwendigkeit einer Vielzahl von operativen Suchmaßnahmen, deren hohe Komplexität oder erhebliche Dauer zurückzuführen.

Die maximale Dauer der Überprüfung vor der Untersuchung

Die oben beschriebene Frist von zehn Tagen für die Durchführung einer Voruntersuchung ist nicht das Maximum, da bei Vorliegen objektiver Umstände die gesetzliche Möglichkeit besteht, sie auf dreißig Tage zu verlängern. Dies geschieht, wenn eine Dokumentenprüfung, ein Audit, eine Prüfung und andere langwierige Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Fall reicht der Ermittler auch eine Petition an den Leiter der Ermittlungsbehörde und den Ermittler - an die Staatsanwaltschaft. Diese Beamten beschließen, die Frist für die Überprüfung vor der Untersuchung auf bis zu 30 Tage zu verlängern, wobei sie verpflichtet sind, die besonderen Umstände anzugeben, die einer solchen Entscheidung zugrunde liegen. Die 30-tägige Überprüfungsfrist ist das Maximum, da es keine andere rechtliche Möglichkeit gibt, diese Frist zu verlängern.

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