Die moderne berufstätige Frau, die in Mutterschaftsurlaub geht, muss wissen, auf welche Leistungen sie Anspruch hat. Einige Unternehmen haben diesbezüglich eine eigene Meinung und legen die Höhe der Zahlungen an Frauen fest, die selbst in Mutterschaftsurlaub gehen. In solchen Fällen müssen Sie nur wissen, welche Leistungen frischgebackenen Müttern zustehen.
Das Mutterschaftsgeld wird gesetzlich in die folgenden Hauptarten unterteilt.
1) Pauschalbetrag. Erwerbstätige Mütter, die in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen gemeldet sind, erhalten eine einmalige Zulage von 465,20 Rubel. Sie können es mit einer Meldebescheinigung von Wohnungs- und Gemeindediensten erhalten.
2) Mutterschaftsgeld. Diese Zulage kann von beiden Elternteilen für jedes geborene Kind bezogen werden. Erwerbstätige Mütter erhalten bei Vorlage einer Bescheinigung des Standesamtes über die Geburt eines Kindes und einer Bescheinigung über die Leistung des anderen Elternteils eine Zulage in Höhe von jeweils 100 % des Durchschnittsverdienstes am Arbeitsplatz keine vergleichbare Zulage erhalten. Arbeitslose Eltern oder Vollzeitstudenten sollten sich an das Sozialamt wenden. Erforderliche Unterlagen: Bescheinigung des Standesamtes, Arbeitsbücher, Diplome, Bescheinigungen für nicht berufstätige Eltern, für Studierende - Studienbescheinigung mit Angabe des Abschlussjahres.
3) Pauschale für die Geburt eines Kindes. Diese Leistung muss auch an einen der am Arbeitsplatz erwerbstätigen Elternteile gezahlt werden. Erforderliche Unterlagen: Geburtsurkunde des Kindes, Bescheinigung des Arbeitsamtes über die Arbeitslosigkeit des anderen Elternteils oder Bescheinigung, dass dem anderen Elternteil die Leistung nicht gewährt wird, Bescheinigung des Standesamtes. Sind beide Elternteile offiziell arbeitslos, wird der Zuschuss an das RUSZN ausgezahlt. Erforderliche Unterlagen: Arbeitsbücher mit Kündigungsschreiben, Geburtsurkunde des Kindes und Bescheinigung des Standesamtes. Ehemals arbeitslose Eltern müssen ein Abitur oder einen Hochschulabschluss vorlegen.
4) Monatliche Zulage für ein Kind eines Militärs. Diese Zulage steht der Ehefrau eines Soldaten während der Dienstzeit und bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes zu.