Eigentum ist nicht nur eine eigene Wirtschaftskategorie, sondern auch die Grundlage der Wirtschaftsführung, was aus der Geschichte des Landes deutlich hervorgeht. Von dieser Seite ist es wichtig, auf zwei Punkte zu achten: das Wesen des Eigentumsrechts und Gegenstände des Wirtschaftsrechts.
Das Wesen des Eigentums
Eigentum kann mehr als nur Eigentum sein. Tatsächlich handelt es sich um eine wirtschaftliche Beziehung, die einer rechtlichen Formalisierung unterliegt. Insofern kann man von Eigentum als Grundlage der Bewirtschaftung sprechen, denn wer das Eigentumsrecht erhalten hat, wird Eigentümer davon und trägt sich damit die Unterhaltspflicht für die ihm gehörenden Sachen. Der Staat selbst erlegt den Eigentümern die Verantwortung auf, vorausgesetzt, dass sie das ihnen anvertraute Wirtschaftsrecht wertschätzen.
Von besonderer Relevanz sind Probleme der Regulierung wirtschaftlicher Eigentumsverhältnisse in Verbindung mit der Effizienz der volkswirtschaftlichen Bewirtschaftung. Im Laufe der Jahre zahlreicher Marktreformen fand eine Revolution im System der Eigentumsverhältnisse statt, die sich auf die Neuorientierung der Wirtschaftsführung auswirkte. Daher bedeutet das Eigentumsrecht heute, dass der Eigentümer alle Befugnisse hat, in Bezug auf das ihm zugewiesene Eigentum Maßnahmen zu ergreifen, die den geltenden Rechtsvorschriften nicht widersprechen.
Das Eigentum als Grundlage der Bewirtschaftung umfasst einen Dreiklang von Befugnissen. Erstens ist es das Eigentum, also die Rechtsgrundlage für den Besitz von Eigentum. Zweitens ist es die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung von Eigentum, um daraus die notwendigen Eigenschaften zu extrahieren. Drittens ist dies eine Ordnung, dh die Bestimmung der rechtlichen Zukunft des Eigentums durch Änderung seines Zustands und seines Eigentums.
Geschäftseinheiten
Gegenstand des Wirtschaftsrechts sind kommunale und staatliche Unternehmen. Das Eigentum, das sie in ihrem Besitz haben, kann nicht in Aktien, Aktien usw. aufgeteilt werden. Wird die Immobilie auf ein einheitliches Unternehmen übertragen, so endet sie im Besitz des Eigentümers. Gleichzeitig können dem Nichteigentümer im Rahmen des Vertrages einige Entsorgungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Verfügungsberechtigt sind die Gegenstände der wirtschaftlichen Führung, und der Leasingnehmer verfügt über eingeschränkte Verfügungsrechte.
Wie Sie sehen können, umfasst Immobilien als Grundlage der Verwaltung die Anwesenheit relevanter Einheiten, die an der Entwicklung der in ihrem Besitz befindlichen Immobilien beteiligt sind. Sie haben das Recht, es anderen Unternehmen zur vorübergehenden Verwendung zu überlassen. Solche Ordnungen ermöglichen die Entwicklung von Eigentumsverhältnissen auf wirtschaftlicher Ebene und leisten einen Beitrag zur Entwicklung einzelner Regionen und des Landes insgesamt.