Das Wesen des Spendenprozesses läuft darauf hinaus, dass der Spender dem Beschenkten den Wohnraum (Wohnung) unentgeltlich übergibt. Sind Spender und Beschenkte nahe Verwandte, zum Beispiel Sohn und Mutter, gelten besondere Bestimmungen der Abgabenordnung.
Anweisungen
Schritt 1
Um eine Wohnung kostenlos in den Besitz eines Sohnes oder einer Tochter zu überführen, ist der Abschluss eines Schenkungsvertrages erforderlich. Es ist in einfacher Schrift in dreifacher Ausfertigung. Für den Abschluss dieses Vertrages ist es nicht erforderlich, die Dienste eines Notars in Anspruch zu nehmen, Sie können sich an einen Rechtsanwalt wenden oder selbst einen solchen Vertrag schreiben. Verwenden Sie die im Internet bereitgestellten Vertragsformulare, aber wenden Sie sich für alle Fälle an einen Spezialisten.
Schritt 2
Notieren Sie im Vertrag alle Informationen über das gespendete Objekt - die Adresse der Wohnung, die Anzahl der Quadratmeter, die Zimmer, die Etage, die Anzahl der Etagen im Haus, das Vorhandensein eines Balkons. Fügen Sie auch Eigentumsurkunden (frühere Eigentumsurkunden) hinzu. Befindet sich die Wohnung in Miteigentum, können Sie Ihren Anteil als Geschenk übertragen. Wenn die Wohnung Ihnen gehört, aber in der Ehe gekauft wurde, handelt es sich um gemeinschaftlich erworbenes Eigentum, und Sie können eine solche Wohnung nur mit schriftlicher Zustimmung Ihres Ehepartners, die von einem Notar erstellt und beglaubigt wurde, einem Kind schenken.
Schritt 3
Danach ist es notwendig, den Vertrag bei den Behörden für die staatliche Registrierung von Eigentumsrechten zu registrieren. Reichen Sie zusammen mit dem Spendenvertrag in dreifacher Ausfertigung bei der Meldebehörde die Eigentumsdokumente der Wohnung, den BTI-Pass, die Pässe der Parteien, eine Quittung über die Zahlung der Pflicht zur Registrierung des Spendenvertrags ein. Darüber hinaus müssen Sie eine Gebühr für die Eigentumsübertragung an den Beschenkten zahlen. Seine Größe ist nicht übermäßig und betrug im September 2011 1.000 Rubel.
Schritt 4
Was die Besteuerung angeht, da der Spender und der Empfänger nahe Verwandte sind, Artikel 18.1 der Kunst. 217 der Abgabenordnung. Daher sind Einkünfte aus einer Wohnungsspende steuerfrei.