Können Gerichtsvollzieher Eigentum Beschreiben?

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Können Gerichtsvollzieher Eigentum Beschreiben?
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Anonim

Gerichtsvollzieher können das Vermögen des Schuldners in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens bis zur vollständigen Rückzahlung der Schuld beschreiben. Diese Maßnahme wird durchgeführt, wenn das Eigentum des Schuldners beschlagnahmt wird, um die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung sicherzustellen.

Können Gerichtsvollzieher Eigentum beschreiben?
Können Gerichtsvollzieher Eigentum beschreiben?

Bei der Durchführung von Vollstreckungsverfahren haben Gerichtsvollzieher vielfältige Befugnisse, zu denen auch eine Bestandsaufnahme des Vermögens des Schuldners gehört. Diese Maßnahme wird im Rahmen der Durchführung der Festnahme des angegebenen Vermögens durchgeführt, um die tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung zu Lasten dieses Vermögens zu gewährleisten. Das Recht zur Vermögensbeschreibung erwächst dem Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von Artikel 80 des Bundesgesetzes „Über das Vollstreckungsverfahren“. Dieser Artikel weist darauf hin, dass die Entscheidung über die Beschlagnahme des Eigentums vom Gerichtsvollzieher unabhängig getroffen werden kann, und zwar auf der Grundlage der entsprechenden Erklärung des Klägers.

Warum beschreiben Gerichtsvollzieher Eigentum?

Die Bestandsaufnahme bei der praktischen Umsetzung des Beschlagnahmebeschlusses erfolgt, um rechtswidrige Handlungen des Schuldners zum Verbergen oder Verkaufen dieser Vermögenswerte zu verhindern. Aus diesem Grund beschließt der Gerichtsvollzieher unmittelbar nach der Erstellung des Inventars, spezifische Einschränkungen zu erlassen. Insbesondere kann er die Verfügung über das beschriebene Objekt, die Nutzung desselben untersagen. Der Gerichtsvollzieher hat im Bedarfsfall sogar das Recht, das beschriebene Vermögen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zurückzunehmen. Besondere Maßnahmen sind von diesem Beamten in einer besonderen Beschlagnahmeanordnung anzugeben.

Wie wird das Inventar des Vermögens des Schuldners erstellt?

Das Gesetz „Über das Vollstreckungsverfahren“stellt eine Reihe besonderer Anforderungen, die an das Inventar des Schuldnervermögens zu erfüllen sind. Insbesondere ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die Sache vor der Festnahme zu beschreiben, Zeugen, die bei der Erstellung dieses Dokuments anwesend sein müssen, zu beglaubigen, die Echtheit durch eigene Unterschriften zu bescheinigen. Das Inventar selbst listet die bei der Erstellung anwesenden Personen, das beschriebene Objekt, seine vorläufigen Kosten und die auferlegten Beschränkungen auf. Danach wird das erstellte Dokument vom Gerichtsvollzieher selbst, durch beglaubigende Zeugen, von anderen bei der Inventarerstellung anwesenden Personen unterschrieben. Teilweise wird das beschriebene Eigentum unter Schutz Dritter übertragen, worüber auch in der Akte gesondert vermerkt wird. Das ausgefüllte Inventar zusammen mit dem Pfändungsbeschluss wird den Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens, darunter dem Schuldner selbst, dem Kläger und anderen Personen, zugestellt.

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