Krankmeldung Im Urlaub

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Video: Krankmeldung Im Urlaub

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Video: Arbeitsrecht Irrtümer #14 - Krankmeldung im Urlaub ist überflüssig | Betriebsrat Video 2024, November
Anonim

Erkrankt ein Mitarbeiter während des Urlaubs, so hat der Mitarbeiter am Ende des Urlaubs die Möglichkeit, den Urlaub entweder zu verlängern oder die verbleibenden Tage auf einen späteren Zeitraum zu verschieben. Gleichzeitig müssen aber die Krankheitstage durch eine korrekt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt werden.

Krankmeldung im Urlaub
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Zur Verlängerung des Urlaubs ist ein Antrag des Arbeitnehmers erforderlich, auf dessen Grundlage der Arbeitgeber eine Anordnung „Über die Verlängerung des Urlaubs“erlässt. Da die Daten des geplanten und des tatsächlichen Urlaubs im Zeugnis nicht übereinstimmen, ist es besser, die Details des Krankheitsurlaubs anzugeben. Beispielsweise wurde einem Arbeitnehmer vom 9. Juli bis 5. August (28 Kalendertage) Urlaub gewährt, während der Arbeitnehmer vom 23. Juli bis 2. August krank war. Damit verlängert sich sein Urlaub vom 6. bis 16. August um 11 Kalendertage. Der Text des Urlaubsantrags kann wie folgt formuliert werden: „Aufgrund von Krankheit vom 23. Juli bis 2. August 2013, während des bezahlten Jahresurlaubs vom 9. Juli bis 5. August 2013 bitte ich Sie, den Urlaub um 11 Kalendertage zu verlängern. Dem Antrag ist ein Krankenstand beigefügt. Bei einer Verlängerung des Urlaubs wird das Urlaubsgeld nicht neu berechnet, da sich seine Dauer tatsächlich nicht geändert hat und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen hat, mit Ausnahme der Zahlung von Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des unbezahlten Urlaubs oder der Elternzeit, wird ihm dieser Urlaub nicht gewährt und der Krankenstand nicht bezahlt. Um die Urlaubstage zu verschieben, an denen der Arbeitnehmer krank war, benötigen Sie außerdem seinen Antrag und die Anordnung des Arbeitgebers. Der Antrag gibt die Anzahl der Tage und den Zeitraum an, auf den sie übertragen werden. Zusätzlich zur Erteilung einer Anordnung muss der Arbeitgeber das bezahlte Urlaubsgeld und die darauf aufgelaufene Einkommensteuer neu berechnen. Der zu viel bezahlte Betrag wird entweder dem Lohnkonto oder der vorübergehenden Invalidenleistung gutgeschrieben.

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