Käufe, Angebote … Diese Worte können eine Person erschrecken, die keine besonderen Kenntnisse im Bereich der Beschaffung materieller Werte für eine Organisation oder ein Unternehmen hat. Inzwischen ist eine Angebotsanfrage die einfachste Form einer Ausschreibung im Vergleich zu einer Auktion und einem Bieten.
Laut 44-FZ, das das Verfahren zur Abgabe von Angebotsgebote regelt, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ist bei deren Betrachtung der Hauptparameter der Preis. Gewinner ist der Bieter, der den niedrigsten Warenwert angegeben hat. Die restlichen Merkmale werden einfach nicht berücksichtigt.
Ein Angebot ist ein rechtliches Dokument, das eine Reihe von Anforderungen erfüllen muss. Der Name der Organisation, Postanschrift, Bankverbindung, TIN des Beschaffungsteilnehmers werden obligatorisch. Für jedes Produkt wird ein Angebotsantrag gestellt. Dementsprechend sollte es die Warenbezeichnungen mit Angabe ihrer Eigenschaften, den Warenpreis enthalten. Darüber hinaus muss ein Unternehmer oder eine Organisation, die an der Ausschreibung teilnehmen möchte, im Falle des Zuschlags zwingend ihre Zustimmung zur Erfüllung der Vertragsbedingungen beifügen.
Laut 44-FZ sollen Angebotsangebote über ein einheitliches Informationssystem abgegeben werden. Diese Funktion bleibt jedoch bisher nicht realisiert, so dass Angebotsangebote per E-Mail abgegeben werden. Um die massenhafte Verbreitung von Informationen auszuschließen, muss der Angebotsantrag mit einem EDS unterzeichnet werden. Der Empfänger des Angebotsantrags sendet in einer Antwortnachricht eine Eingangsbestätigung des Antrags mit der Position und dem Namen des Empfängers sowie dem Datum und der genauen Uhrzeit des Eingangs. Für die Prüfung des Antrags ist ein Tag vorgesehen.
Es sei darauf hingewiesen, dass jede andere Kommunikation zwischen dem Empfänger und dem Absender des Angebotsauftrags nicht zulässig ist.