Sowohl der Mieter als auch der Vermieter haben das Recht, den Mietvertrag für das Grundstück - nach Ablauf der Laufzeit oder vorzeitig auf Verlangen des Mieters oder Vermieters - zu kündigen. Die Kündigung eines Grundstücksmietvertrags wird in einem separaten Dokument (in der Regel ein zusätzlicher Vertrag) formalisiert. Das Grundstück wird gemäß Abnahmebescheinigung an den Vermieter zurückgegeben.
Anleitung
Schritt 1
Jede Vertragspartei hat das Recht, den Pachtvertrag für das Grundstück zu kündigen. Der Vertrag wird beendet, wenn seine Gültigkeitsdauer endet (wenn der Mietvertrag dringend war) oder vorzeitig beendet wird. Die Bedingungen für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, die Parteien haben jedoch das Recht, nach eigenem Ermessen im Vertrag andere Bedingungen festzulegen, unter denen ein solcher Vertrag beendet werden kann.
Schritt 2
Laut Gesetz hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag in folgenden Fällen zu kündigen:
1. Nichtzahlung der Miete durch den Mieter mehr als zweimal hintereinander;
2. Nutzung eines Grundstücks durch den Pächter mit erheblichen oder wiederholten Vertragsverletzungen (z. B. das Grundstück wurde für den Gemüseanbau bereitgestellt, der Pächter hat jedoch eine Deponie darauf eingerichtet);
3. Verschlechterung des Grundstücks des Grundstücks.
Schritt 3
Der Mieter hat auch das Recht, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn:
1. Das Grundstück erweist sich für die vertraglich vorgeschriebene Nutzung als ungeeignet;
2. Das Grundstück weist Nachteile auf, aufgrund derer es nicht genutzt werden kann, obwohl diese Nachteile dem Mieter vorher nicht bekannt waren;
3. Der Vermieter stellt das Grundstück nicht zur Nutzung zur Verfügung oder erschwert dessen Nutzung.
Schritt 4
Beschließt der Vermieter, den Pachtvertrag mit dem Mieter vorzeitig zu kündigen, hat er ihm dies innerhalb angemessener Frist schriftlich mitzuteilen. Dieser Zeitraum ist im Mietvertrag festgelegt.
Schritt 5
Bei Beendigung des Mietvertrages gibt der Mieter das Grundstück gemäß Abnahmebescheinigung an den Vermieter zurück. Das Grundstück muss im gleichen Zustand verpachtet werden, in dem es angenommen wurde. Hat der Mieter untrennbare Verbesserungen am Grundstück vorgenommen (zB gepflanzte Bäume) und wurden solche Verbesserungen mit dem Vermieter vereinbart, so hat dieser dem Mieter diese untrennbaren Verbesserungen zu vergüten.