Das während der Ehedauer erworbene Vermögen gehört zu gleichen Teilen den Ehegatten, unabhängig davon, welcher von ihnen das Eigentumsrecht eingetragen hat. Eine Ausnahme von dieser Regel ist ein formalisierter Ehevertrag. Hat ein Ehegatte den anderen überlebt, wird sein Vermögensteil nicht in den Nachlass einbezogen. Der Rest wird kraft Gesetzes unter den Erben aufgeteilt oder an die im Testament bestimmten Personen weitergegeben.
Notwendig
- - Antrag beim Notar über die Annahme der Erbschaft;
- - eine vollständige Liste der geerbten Masse (Liste);
- - Eigentumsdokumente;
- - Heiratsurkunde;
- - Ehevertrag (falls vorhanden);
- - Wohnsitzbescheinigung;
- - Totenschein;
- - der Pass;
- - eine Quittung für die Zahlung der staatlichen Abgabe.
Anleitung
Schritt 1
Der Nachlass nach dem Tod eines Ehegatten umfasst die Hälfte des gesamten gemeinsam erworbenen Vermögens sowie das vor der Eheschließung erworbene, geschenkte oder während der Dauer der gesetzlichen Ehe unentgeltlich übertragene Vermögen. Wurde zwischen den Ehegatten ein Ehevertrag mit Angabe des Vermögens jedes Ehegatten geschlossen, so wird nur das dem Erblasser gehörende Vermögen in den Nachlass aufgenommen.
Schritt 2
Der zweite Ehegatte hat zusätzlich zu seinem gesetzlichen ehelichen Anteil das Recht, den Anteil des verstorbenen Ehegatten zu beanspruchen und das Erbe gleichberechtigt mit den übrigen Erben zu teilen, die gesetzlich in die Rechte eintreten.
Schritt 3
Wenn der verstorbene Ehegatte ein Testament hinterlassen hat, wird sein Vermögensanteil zwischen den im Testament angegebenen Erben aufgeteilt oder von Rechts wegen auf einen im Testament angegebenen Erben übertragen. Sie können Ihren Anteil an der Immobilie an jedermann vererben, gleichzeitig wird jedoch die Freiheit der letzten Willensäußerung nur durch die Anwesenheit von handlungsunfähigen, behinderten oder minderjährigen Personen eingeschränkt, die vor dem Erblasser mindestens 12 Monate unterhaltspflichtig waren Tag seines Todes.
Schritt 4
Das heißt, wenn das gesamte Vermögen des zweiten Ehegatten an Dritte vererbt wurde, der überlebende Ehegatte jedoch handlungsunfähig und zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von ihm abhängig war, hat er Anspruch auf nicht nur seinen ehelichen Anteil in Höhe von 1/2, sofern im Ehevertrag nichts anderes bestimmt ist, aber auch einen Teil des Nachlassvermögens zu beanspruchen, und dieser Teil entspricht dem Anteil, als ob der Ehegatte nach dem Gesetz an der Aufteilung des zweiten ehelichen Anteils beteiligt wäre.
Schritt 5
Der Notar nimmt nicht an Streitigkeiten zwischen den Erben teil. Wenn Sie also den Nachlass nicht selbst aufteilen können und gegenseitige Ansprüche haben oder planen, Teile des Erbguts zu streiten, wenden Sie sich mit einer Klageschrift an das Schiedsgericht. Ein Notar stellt einen Erbschein im Falle einer umstrittenen Teilung nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses aus.