Die Protokolle der Gerichtssitzungen in Zivil- und Strafsachen werden innerhalb von drei Tagen nach dem Ende der Sitzungen selbst erstellt. In diesem Fall haben die Prozessbeteiligten, die Parteien, das Recht, sich nach der Erstellung mit den angegebenen Protokollen vertraut zu machen und eigene Stellungnahmen abzugeben.
Jede Gerichtssitzung in einem Zivil- oder Strafverfahren wird von der Führung eines Protokolls begleitet, in das alle Verfahrenshandlungen, Erläuterungen der Prozessbeteiligten und andere notwendige Informationen eingetragen werden. Dieses Protokoll wird jedoch vollständig innerhalb von drei Tagen nach Ende der betreffenden Sitzung erstellt. Interessierte haben das Recht, beim Richter einen Antrag auf Einweisung in das Protokoll zu stellen. In Zivilverfahren kann ein solcher Antrag jederzeit gestellt werden, jedoch ist die Frist für die Stellungnahme zum Protokoll auf fünf Tage ab Unterzeichnung begrenzt. In Strafverfahren ist ein Antrag auf Einarbeitung in das Protokoll innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Gerichtsverhandlung einzureichen. Wird diese Frist jedoch aus triftigen Gründen versäumt, können Interessierte die Wiederherstellung des Protokolls verlangen.
Was ist zu tun, wenn im Protokoll eine Ungenauigkeit festgestellt wird?
Wenn eine Partei des Zivilprozesses oder ein Beteiligter am Strafprozess nach der Lektüre Fehler oder Ungenauigkeiten im Protokoll feststellt, kann sie Kommentare zu diesem Dokument abgeben. Der Richter berücksichtigt diese Bemerkungen allein, wenn nötig, und nimmt Änderungen und Klarstellungen des Protokolls vor. Ist die Berücksichtigung von Stellungnahmen ohne Beteiligung der Parteien nicht möglich (z. B. Klärungsbedarf), können auch die Prozessbeteiligten zur Klärung der Frage der Protokolländerung eingeladen werden. Die Frist für die Einreichung von Kommentaren zum Protokoll gilt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme; bei Vorliegen triftiger Gründe und auf Antrag des Interessenten kann diese Frist auch wiederhergestellt werden.
Wie lernt man das Protokoll eines Verwaltungsfalls kennen?
Äußert ein Verfahrensbeteiligter in einem Fall einer Ordnungswidrigkeit die Absicht, sich mit dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vertraut zu machen, dann sollte er berücksichtigen, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der Russischen Föderation die obligatorische Aufbewahrung nicht vorsieht eines Protokolls in dieser Art von Prozess. Einzige Ausnahme ist die Behandlung des Falles durch ein kollegiales Verwaltungsorgan oder durch die Zusammensetzung des Gerichts. Wird das Protokoll dennoch geführt, so kann der Betroffene einen Antrag stellen, sich damit vertraut zu machen, jedoch ist in diesem Fall die Hinterlegung einer Stellungnahme zum Protokoll nicht vorgesehen. Alle Einwendungen, Klarstellungen und Anmerkungen können von einem Verfahrensbeteiligten in einer Beschwerde gegen die endgültige Entscheidung in einem Verwaltungsfall geäußert werden.