Wenn die Vergleichsvereinbarung vom Schiedsgericht genehmigt wird, wird die staatliche Abgabe vom Kläger im Allgemeinen bezahlt, aber die Hälfte des Betrags muss an den Kläger zurückerstattet werden. Wird die Vergleichsvereinbarung von einem allgemeinen Gericht genehmigt, wird die vom Kläger gezahlte staatliche Abgabe nicht zurückerstattet.
Die Erzielung einer gütlichen Einigung durch die Parteien des Rechtsstreits ist einer der Gründe für die Beendigung der Prüfung des Falles vor Schiedsgerichten, Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte, Amtsgerichte). Eine der aktuellen Fragen für den Kläger in einer solchen Situation ist die Verteilung der staatlichen Gebühr, da diese bei der Erstklage nach dem allgemeinen Verfahren gezahlt wurde. Unabhängig von der Rechtsform gibt das Verfahrensrecht den Parteien das Recht, die Aufteilung der staatlichen Abgabenkosten in der gütlichen Einigung selbst zu vereinbaren. In dem angegebenen Dokument ist es beispielsweise möglich, die Verpflichtung des Beklagten sicherzustellen, dem Kläger die Hälfte des für die Gebühr aufgewendeten Betrags zu zahlen, um andere Regeln zu entwickeln. Nach Genehmigung durch die Justizbehörde wird eine solche Vereinbarung für die Parteien bindend. Kommt keine Einigung zustande, gelten die allgemeinen Regeln für die Verteilung der staatlichen Abgabenkosten.
Staatliche Pflicht bei Genehmigung einer gütlichen Einigung vor einem Schiedsgericht
Wurde der Fall vor einem Schiedsgericht behandelt und vereinbarten die Parteien, ihn durch eine gütliche Einigung zu beenden, kann der Kläger mit der Rückzahlung der Hälfte des gezahlten Honorars rechnen. Einzige Bedingung ist die Zustimmung zu der genannten Vereinbarung vor der Entscheidung über den Fall, da die Regelung über die Rückzahlung der Hälfte des gezahlten Betrags nicht gilt, wenn sich die Parteien bereits im Stadium des Vollstreckungsverfahrens einigen. Um Gelder zu erhalten, muss der Kläger beim Finanzamt am Sitz des Gerichts einen entsprechenden Antrag stellen, dem ein Gerichtsakt und eine Urkunde über die Zahlung eines bestimmten Betrags als Abgabe beigefügt sind.
Staatliche Pflicht bei der Genehmigung einer Vergleichsvereinbarung vor einem Gericht mit allgemeinem Gerichtsstand
Wird bei der Verhandlung eines Falles zwischen einfachen Bürgern vor einem Amts- oder Amtsgericht eine gütliche Einigung erzielt, so verlangt der Gesetzgeber, dass die Parteien die Frage der Kostenverteilung im Wortlaut dieser Vereinbarung eigenständig regeln. In diesem Fall gelten keine Sonderregelungen zur Rückzahlung eines Teils des Honorars aus dem Budget, der Kläger kann sich also nicht mit einem entsprechenden Anspruch geltend machen.
Mit anderen Worten, wenn im Vertragstext keine Bedingungen für die Aufteilung der Gebühr festgelegt sind, trägt die Klägerin lediglich die Kosten ihrer Zahlung nach dem allgemeinen Verfahren. Die Parteien sehen im Text der Vergleichsvereinbarung in diesem Fall häufig die Verpflichtung der Beklagten vor, zugunsten der Klägerin die Hälfte der Gebühr zu zahlen.