Sehr oft stehen Unternehmen vor der Notwendigkeit, die Größe des genehmigten Kapitals zu ändern. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit vor. Es ist wichtig, dass im Falle einer Verringerung des genehmigten Kapitals dessen Wert die gesetzliche Mindestgrenze von 10.000 Rubel nicht überschreitet.
Anleitung
Schritt 1
Das genehmigte Kapital kann zu Lasten des Gesellschaftsvermögens, durch zusätzliche Beteiligungen der Gesellschafter an der Gesellschaft oder durch Einbringung Dritter (Aufnahme in die Gesellschaft) erhöht werden.
Schritt 2
Über die Erhöhung des genehmigten Kapitals entscheidet die Hauptversammlung der Gesellschafter mit mindestens zwei Drittel der Stimmen ihrer Gesamtzahl, sofern die Satzung nichts anderes (einen größeren Stimmanteil) vorsieht die LLC.
Schritt 3
Die Entscheidung, das genehmigte Kapital zu Lasten des Gesellschaftsvermögens zu ändern, basiert auf den Daten des Jahresabschlusses vor dem Jahr, in dem die Entscheidung getroffen wurde. In diesem Fall darf die Erhöhung des genehmigten Kapitals die Differenz zwischen dem Wert des Nettovermögens der GmbH und dem Betrag des genehmigten Kapitals und des Reservefonds der Gesellschaft nicht überschreiten.
Schritt 4
Im Falle einer Erhöhung des genehmigten Kapitals der Gesellschaft durch Einlagen aller ihrer Gesellschafter hat die Hauptversammlung der Gesellschafter der Gesellschaft den Gesamtbetrag der Zusatzeinlage sowie die Höhe der Einlagen der einzelnen Gesellschafter festzusetzen die Teilnehmer im Verhältnis zu ihren Anteilen. Beiträge werden von den Teilnehmern innerhalb von zwei Monaten (sofern in der Satzung nicht anders vorgesehen) ab dem Datum der entsprechenden Entscheidung geleistet.
Schritt 5
Innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Nachtragsfrist haben die Gesellschafter in der Hauptversammlung dem Ergebnis der Nachtragsleistung zuzustimmen und in diesem Zusammenhang eine Satzungsänderung zu beschließen.
Schritt 6
Das genehmigte Kapital kann auch durch zusätzliche Einlage eines Teilnehmers, einzelner Gesellschafter der Gesellschaft oder eines oder mehrerer Dritter, die in die Gesellschaft eintreten wollen, erhöht werden, wenn dies den Bestimmungen der Satzung nicht widerspricht. Die Hauptversammlung beschließt auf Antrag eines oder mehrerer Teilnehmer oder Dritter über die Erhöhung des genehmigten Kapitals, die Änderung der Größe der Teilnehmeranteile und die Einführung von Satzungsänderungen in dieser Verbindung. Beschlüsse zu diesen Fragen müssen von allen Mitgliedern der Gesellschaft einstimmig gefasst werden. In diesem Fall erfolgt die Nachzahlung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung die entsprechende Entscheidung trifft.
Schritt 7
Eine Änderung der Höhe des genehmigten Kapitals ist in gesetzlich vorgeschriebener Weise durch Antragstellung bei der Registerbehörde (Finanzamt) anzumelden. Der Antrag ist vom Leiter der Gesellschaft (als alleiniges Organ) zu unterzeichnen. Die Unterschrift des Antragstellers muss von einem Notar beglaubigt werden. Dem Antrag sind die vorgenannten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (zur Änderung der Höhe des genehmigten Kapitals, zur Änderung der Satzung), eine Quittung über die Zahlung der Staatsgebühr sowie Satzungsänderungen (oder die Charta in einer Neuauflage).
Schritt 8
Wird ein Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Einmonatsfrist zur Eintragung solcher Änderungen gestellt, gilt die Erhöhung des genehmigten Kapitals als unwirksam. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, die von ihm geleisteten Beiträge an die Teilnehmer oder Dritte zurückzugeben.