Familie und Kinder stehen unter dem Schutz des Staates. Das Gesetz sieht Maßnahmen zum Schutz der familiären Beziehungen vor. Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Ehe ist untrennbar mit dem Grundsatz der Freiheit der Eheauflösung verbunden. Um sich trennen zu können, müssen Ehegatten ein Scheidungsverfahren durchlaufen. Dazu müssen Sie bei den zuständigen Behörden einen Scheidungsantrag stellen. Die Familie erlischt ab dem Datum der staatlichen Scheidung.
Anleitung
Schritt 1
Grundlage für die staatliche Scheidungsregistrierung ist eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten, eine Erklärung eines der Ehegatten sowie eine rechtskräftige gerichtliche Scheidungsentscheidung.
Schritt 2
Jeder Scheidungsantrag wird persönlich schriftlich beim Standesamt eingereicht - dem Standesamt, das sich entweder am Wohnort eines der Ehegatten oder am Ort der Eheschließung befindet. Das Antragsformular wird entsprechend den Anforderungen an den Inhalt des Antrags ausgefüllt, die im „Personenstandsgesetz“vorgesehen sind. Muster zum Ausfüllen des Antrags befinden sich an speziellen Ständen oder Theken im Standesamt.
Schritt 3
Ein Scheidungsantrag kann auch elektronisch über ein einziges Portal der staatlichen und kommunalen Dienste oder über ein multifunktionales Zentrum eingereicht werden. Bei der Beantragung einer Scheidungsurkunde über das Internetportal füllt der Antragsteller das entsprechende elektronische Formular aus, in dem die erforderlichen Daten angegeben sind.
Schritt 4
Für die staatliche Scheidungsregistrierung und die Ausstellung einer Bescheinigung wird eine Gebühr nach den Angaben des Standesamtes, bei dem der Antrag gestellt wird, im Voraus entrichtet. Dem Antrag wird ein Dokument über die Zahlung der staatlichen Gebühr beigefügt. Gleichzeitig muss der Beamte einen Ausweis und eine „Heiratsurkunde“vorlegen.
Schritt 5
Administrativ erfolgt die Auflösung eines Familienverbandes in folgenden Fällen direkt beim Standesamt: wenn die Ehegatten der Scheidung zustimmen und sie keine minderjährigen Kinder haben; wenn der Ehegatte vom Gericht als vermisst oder handlungsunfähig anerkannt oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wird, ungeachtet der Anwesenheit von Kindern, die noch nicht volljährig sind. In allen anderen Fällen erfolgt die Auflösung der Ehe vor Gericht.
Schritt 6
Um die Ehe aufzulösen und Gelder für den Unterhalt des Kindes oder des Antragstellers selbst zu erhalten, ist es erforderlich, bei der Justizbehörde einen Antrag auf Scheidung und Unterhaltszahlung zu stellen. Diese beiden Anforderungen können dem Gericht getrennt vorgelegt werden. Ein Antrag auf Scheidung und Unterhaltszahlung wird nach den Anforderungen des Zivilverfahrens erstellt und eine Gebühr entrichtet.
Schritt 7
Ein solcher Antrag wird beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten gestellt. Ist die Abreise des Klägers zum Wohnort des Beklagten aus gesundheitlichen Gründen erschwert oder ist ein minderjähriges Kind bei ihm, kann bei der Justizbehörde am Wohnort des Klägers ein Antrag auf Scheidung und Unterhaltszahlung gestellt werden.
Schritt 8
Die staatliche Registrierung der Scheidung aufgrund eines Auszuges aus einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt ohne zusätzlichen Antrag beim Standesamt, wenn es sich um das gleiche Standesamt handelt, bei dem die Ehe geschlossen wurde. Befindet sich das Standesamt am Wohnort eines der Ehegatten, ist zusätzlich ein schriftlicher oder mündlicher Scheidungsantrag bei diesem Standesamt einzureichen.