Die Begleichung der Schulden des verstorbenen Schuldners erfolgt durch dessen Erben für den Fall, dass diese die Erbschaft angenommen haben. Wenn die Erben abwesend sind oder die Erbschaft aufgegeben haben, wird die Schuld auf Kosten des geerbten Vermögens getilgt und der Rest des Vermögens auf den Staat übertragen.
Die meisten Verpflichtungen des verstorbenen Schuldners sind Teil der Erbschaft, können also auf die Erben übertragen werden. Letztere werden verpflichtet, die Schulden des Erblassers vorbehaltlich der Annahme der Erbschaft zu begleichen. Es ist zu beachten, dass Schulden und Verpflichtungen, die mit der Persönlichkeit des verstorbenen Schuldners verbunden sind, nicht auf die Erben übergehen. So können zum Beispiel Kreditverpflichtungen gegenüber der Bank in den Nachlass aufgenommen werden, jedoch ist die Aufnahme von Unterhaltsverpflichtungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung einer Person an den Verstorbenen ausgeschlossen. Die Erben haften für Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Wertes der geerbten Erbschaft (Erbanteil).
Wie werden Ansprüche nach dem Tod des Schuldners geltend gemacht?
Gläubiger sollten sich der Existenz bestimmter Besonderheiten bei der Einreichung von Forderungen nach dem Tod des Schuldners bewusst sein. So können mit Forderungen oder Forderungen an die Erben erst nach Annahme der Erbschaft adressiert werden. Im Übrigen kann im Falle einer solchen Annahme der Anspruch gegen jeden Erben in voller Höhe geltend gemacht werden, da dieser gesamtschuldnerisch haften und nur auf die Höhe des angenommenen Erbteils beschränkt ist. Der Gläubiger kann einen Anspruch geltend machen, noch bevor einer der Erben die Erbschaft annimmt. Eine solche Berufung ist insbesondere deshalb relevant, weil der Tod des Schuldners die Verjährungsfrist nicht unterbricht, die einfach ablaufen kann. Daher können Gläubiger Ansprüche gegen den Testaments- oder Erblasser geltend machen. In diesem Fall können solche Anforderungen auf Kosten der spezifizierten Eigenschaft genau erfüllt werden.
Was tun, wenn keine Erben vorhanden sind?
Sind die Erben abwesend oder haben sie die Erbschaft verweigert, so können Ansprüche aus den Verpflichtungen des verstorbenen Schuldners gegen den Testamentsvollstrecker sowie direkt gegen den Staat geltend gemacht werden, der das Vermögen in Abwesenheit von Erben erhält. In diesem Fall kann das Gericht auch solche Forderungen befriedigen, deren Höhe den Wert der Erbschaft nicht übersteigt. Wenn die Erben erklären, dass sie die Verpflichtungen des verstorbenen Erblassers ablehnen, ist zu beachten, dass ein teilweiser Verzicht auf die Erbschaft nicht möglich ist. Sie muss vollständig angenommen werden, einschließlich bestehender Verpflichtungen. Die einzige Alternative ist eine vollständige Ablehnung der Erbschaft, bei der auch die Erben die Immobilie nicht beanspruchen können.