Die Sachspende schließt nicht aus, dass dieser Umstand nachträglich angefochten wird. Darüber hinaus kann auch noch viele Jahre nach der Schenkung ein entsprechender Anspruch geltend gemacht werden. Und hier ist es wichtig, die Verjährungsfrist nicht zu vergessen.
Anleitung
Schritt 1
Viele Menschen werden zwischen den Konzepten "Geschenk" und "Geschenkvereinbarung" verwirrt. Tatsächlich sind sie aus rechtlicher Sicht gleichwertig. Im Alltag ist es jedoch üblich, den von den Parteien erstellten Vertrag bei einem Notar zu benennen. Um ein Geschenk zu überweisen, reicht es aus, einen Vertrag in einfacher Schriftform aufzusetzen. Die Verjährungsfrist hängt jedenfalls nicht von der Vertragsform ab.
Schritt 2
Streitigkeiten über einen Geschenkvertrag können sowohl zwischen seinen Parteien als auch unter Beteiligung Dritter entstehen. Zum Beispiel kann der Beschenkte den Spender mit der Aufforderung verklagen, ihm das Geschenk zu machen. Der Spender kann die Spende vor Gericht verweigern. Auch Dritte haben das Recht, ihre Ansprüche aus dem Geschenk geltend zu machen. Wenn also das gespendete Eigentum verpfändet, beschlagnahmt usw. ist, kann der Gläubiger des Schenkers oder der Pfandgläubiger darauf bestehen, den Schenkungsvertrag als ungültig anzuerkennen.
Schritt 3
Für den Großteil der Ansprüche aus einem Schenkungsvertrag gilt eine Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Wenn es jedoch erforderlich ist, einen anfechtbaren Schenkungsvertrag aufzuheben, beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. In Fällen, in denen die Anfechtung einer Spende in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Verletzung von Schutzrechten eines Interessenten steht, gilt die Verjährung für solche Ansprüche nicht. Hat beispielsweise eine Person ohne Zustimmung des zweiten Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum gestiftet, so werden dessen Herausgabeansprüche ohne Verjährung gerichtlich geprüft. Eine ähnliche Situation wird eintreten, wenn der Spender absichtlich die Sache eines anderen gespendet hat.
Schritt 4
Wird die Schenkungsurkunde von einer Vertragspartei bestritten, beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt, an dem sie von der Verletzung ihrer Rechte erfahren hat. Für den Fall, dass eine Partei, die nicht Vertragspartei ist, Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag zusteht, beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt, an dem sie von dem Beginn der Durchführung eines solchen Vertrages erfahren hat.