Die Rechte des Mündels werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch der Russischen Föderation und die Vormundschafts- und Vormundschaftsbehörden geschützt. Aber mit den Vormundschaftsrechten ist nicht alles so einfach. Es gibt Nuancen, die der Vormund berücksichtigen muss, wenn er im Todesfall des Vormunds seine Erbschaft geltend machen will. Vor allem, wenn ein Außenstehender als Vormund fungiert. Hat er das Recht dazu?
Dem Gesetz zufolge
Das Bürgerliche Gesetzbuch der Russischen Föderation legt die Reihenfolge der Warteschlange fest, nach der die Angehörigen des Verstorbenen eine Erbschaft beantragen können. Die Erben der ersten Stufe sind die nächsten Angehörigen: Ehepartner, Eltern, Kinder. Die Erben zweiter Ordnung sind Brüder und Schwestern (Vollblut und nicht). Die dritte und die folgenden Stufen sind die Verwandten der Eltern des Verstorbenen (Onkel und Tante) bzw. Personen, die der dritten Stufe der Verwandtschaft folgen. Der Rest der nicht-blutigen Verwandten, die nach der Wiederverheiratung in der Familie gelandet sind, bilden die siebte Ordnung - dies sind Stiefmütter, Stiefväter, Stieftöchter und Stiefsöhne.
Wenn der Vormund kein Verwandter des Mündels ist und keiner der gesetzlichen Warteschlangen angehört, kann er nach dem Gesetz keine Erbschaft geltend machen, da die Tatsache der Eintragung der Vormundschaft oder Treuhänderschaft dem Vormund kein Erbrecht an der Immobilie verleiht der Station.
Nach Willen
Anders verhält es sich, wenn der Mündel ein Testament zugunsten des Vormunds aufstellt. Wird ein Testament erstellt, in dem der Vormund angegeben ist, hat dieser das Recht, sein Vermögen zu erben. Zu beachten ist jedoch, dass ein Testament nur dann rechtskräftig ist, wenn es von einem fähigen Erwachsenen verfasst wird. Wenn also zum Zeitpunkt der Testamentserstellung der Mündel für unfähig (teilweise handlungsfähig) erklärt wurde, der Mündel jünger als 18 Jahre war oder das Testament vom Vormund selbst als gesetzlichem Vertreter des Mündels verfasst wurde, dann es ist nicht gültig und der Vormund kann die Erbschaft nicht geltend machen. Wurde das Testament zugunsten des Vormunds verfasst, ohne gegen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verstoßen, so geht das geerbte Vermögen in das Eigentum des Vormunds über.
Aber auch wenn der Vormund nicht gesetzlich oder testamentarisch erbberechtigt ist, kann ihm ein Teil der Erbschaft zustehen. Sind ihm für die Verwaltung des Nachlasses seines Mündels finanzielle Aufwendungen entstanden, so kann er im Einvernehmen mit der Vormundschaftsbehörde die aufgewendeten Mittel aus dem Vermögen des Verstorbenen erstatten.
Es sei auch daran erinnert, dass bei der Erbschaft durch Testament die Erben der Pflichtanteile berücksichtigt werden müssen. Wenn der Vormund minderjährige Kinder, behinderte oder teilweise behinderte Eltern, einen behinderten Ehepartner oder einen unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, steht ihnen die Hälfte der Erbschaft zu. Wenn der Erblasser im Testament die Erbschaftsanteile nicht angibt, erhalten alle Antragsteller gleich viel.
In jedem Fall kann das vom Vormund durch Erbschaft vom Vormund erhaltene Vermögen nicht ohne die Entscheidung der Vormundschafts- und Vormundschaftsbehörde in sein Eigentum übergehen.