Das Mutterschaftskapital kann aus mehreren Gründen verweigert werden, von denen die meisten mit dem Fehlen oder Erlöschen des Anspruchs auf diese Unterstützungsmaßnahme zusammenhängen. In diesem Fall ist zwischen der Verweigerung der Ausstellung einer Bescheinigung und der Ablehnung eines Antrags auf Verfügung über das Mutterschaftskapital zu unterscheiden.
Eine erschöpfende Liste der Gründe für die Verweigerung des Mutterschaftskapitals ist in der Bundesgesetzgebung verankert. Die Kenntnis dieser Gründe ist für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller wichtig, da nur auf dieser Grundlage die Vorsorgeeinrichtungen ablehnende Entscheide treffen können. Fehlt eine gesetzliche Grundlage und wird das Mutterschaftskapital verweigert, so muss der entsprechende Entscheid vom Gericht oder einer übergeordneten Stelle der Pensionskasse auf Antrag des Antragstellers auf Familienkapital aufgehoben werden.
Gleichzeitig unterscheiden Eltern oft nicht zwischen der Verweigerung der Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur Verwendung des Mutterschaftskapitals und der Verweigerung der Verfügung über das Mutterschaftskapital. Jede dieser Ablehnungen hat ihre eigene Liste möglicher Gründe, von denen einer in der Entscheidung anzugeben ist.
Warum wird die Ausstellung einer Bescheinigung über das Familienkapital verweigert?
Die Verweigerung der Ausstellung einer Bescheinigung bedeutet in der Regel, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Mutterschaftskapital als zusätzliche Unterstützung hat. Teilweise war der Anspruch auf Familienkapital zuvor vorhanden, zum Zeitpunkt der Zertifikatsbeantragung jedoch bereits erloschen. Diese Situation entsteht beispielsweise, wenn einer Frau das elterliche Recht entzogen wird und sie anschließend ein Zeugnis beantragt.
Zudem gilt der Anspruch auf Mutterschaftskapital nach vollständiger Verwendung der Mittel dieser Fördermaßnahme als erloschen. Letzter Rechtsgrund für die Verweigerung der Ausstellung einer Bescheinigung durch die Pensionskassenbehörde sind schließlich falsche Angaben des Antragstellers.
Warum wird ihnen die Verfügung über Familienkapital verweigert?
Liegt bereits eine Bescheinigung über den Anspruch auf Mutterschaftskapital vor, können sie die Verfügung über die Mittel dieses Kapitals nur verweigern. Eine solche Verweigerung ist rechtmäßig, wenn das Recht zur Verwendung dieses Geldes aus irgendeinem Grund, Einschränkung der elterlichen Rechte oder die Entfernung eines Kindes beendet wird.
Konkrete Ablehnungsgründe sind der Versuch, das Familienkapital für nicht bundesgesetzlich vorgesehene Zwecke zu verwenden, die Angabe im Antrag auf einen Betrag, der die dem Antragsteller zustehende Zahlung übersteigt. Bei der Rückzahlung eines Wohnungsbaudarlehens kann ein zusätzlicher Grund für eine negative Entscheidung die Widersprüchlichkeit der Gläubigerorganisation mit der festgestellten Forderung sein. Schließlich muss als letzte Bedingung die Einhaltung des Verfahrens zur Einreichung eines Anordnungsantrags erfüllt werden.