Ab dem Zeitpunkt des Todes eines Bürgers entsteht ein Erbverhältnis. Zunächst sollte das gesamte Vermögen auf die Kinder, den Ehepartner und die Eltern des Erblassers übertragen werden. Rechtssuchende können eine Erbschaft nach dem Tod des Vaters erst nach Eröffnung des Erbfalls eingehen, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Annahme.
Anleitung
Schritt 1
Die Eröffnung der Erbschaft erfolgt am Ort des ständigen oder Hauptwohnsitzes des verstorbenen Bürgers. Die Tatsache eines solchen Wohnsitzes wird durch Dokumente bestätigt, die dem Notar vorgelegt und von den Registrierungsbehörden ausgestellt werden. Ist der Wohn- oder Meldeort des Erblassers unbekannt, wird die Erbschaft am Ort der Erbschaft eröffnet.
Schritt 2
Im Gegensatz zu Personen, die nach dem Gesetz ohnehin das Recht auf eine Erbschaftspflicht haben, können gerichtlich als unwürdige Erben anerkannte Staatsbürger die Erbschaft nach dem Tod eines Elternteils nicht annehmen.
Schritt 3
Um das Erbverfahren zu beginnen, müssen Sie eine Sterbeurkunde eines Bürgers in die Hände bekommen. Das Dokument wird von einem Standesamt oder einer Gebietskörperschaft der Kommunalverwaltung ausgestellt, wenn kein Standesamt vorhanden ist.
Schritt 4
Darüber hinaus muss ein erbberechtigter Bürger einen Antrag auf Annahme einer Erbschaft oder einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins ordnungsgemäß stellen. Jeder dieser Anträge wird bei einem Notar oder einem zur Ausstellung eines Erbrechtszeugnisses befugten Beamten am Ort der Nachlasseröffnung eingereicht. Der Antrag kann persönlich, durch eine andere Person (zB einen Messenger) oder per Post gestellt werden.
Schritt 5
Wird im eingereichten Antrag die Unterschrift des Erblassers nicht notariell beglaubigt, so gilt die Frist für die Erbschaftsannahme nicht als versäumt, sondern als Erbschaftsannahme. Ein Erbschein wird für einen solchen Antrag jedoch nicht ausgestellt.
Schritt 6
Der Erbe kann sein Erbrecht ausüben, ohne sich an einen Notar oder sonstigen Bevollmächtigten zu wenden. In diesem Fall muss er die Erbschaft tatsächlich annehmen. Eine solche Annahme kommt beispielsweise dann zum Ausdruck, wenn der Erbe auf eigene Kosten die Kosten der Nachlasspflege oder die Schulden des Erblassers auf eigene Kosten bezahlt hat. Später muss jedoch vor Gericht nachgewiesen werden, dass aus den von ihm begangenen Handlungen sein Wille, Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden, ersichtlich war.