Alles, alles, was durch Überarbeitung erworben wird … Das Leben besteht nicht nur aus freudigen Momenten und Ferien. Sprechen wir über einen solchen Moment aus der Alltagsprosa wie die Güterteilung in der Ehe. Wie Ehegatten Vermögen rechtlich aufteilen können.
Anleitung
Schritt 1
Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten kann sowohl während der Ehe als auch nach der Auflösung der Ehe erfolgen:
- auf Antrag eines der Ehegatten;
- im Falle eines Anspruchs des Gläubigers auf Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten, um einen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen eines der Ehegatten zurückzufordern.
Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten kann einvernehmlich zwischen ihnen aufgeteilt werden. Einschließlich ist es möglich, auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gesamtguts zu beurkunden. Bei Meinungsverschiedenheiten in dieser Frage werden die Ehegatten, die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens und die Bestimmung des Anteils der Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gerichtlich durchgeführt.
Schritt 2
Bei einer gerichtlichen Teilung des Gesamtgutes bestimmt das Gericht auf Antrag der Ehegatten, welches Vermögen auf jeden der Ehegatten übertragen wird. Wird einem der Ehegatten ein Vermögen übertragen, dessen Wert seinen zugeteilten Anteil übersteigt, kann das Gericht dem anderen Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Geld oder einem anderen Gegenwert zusprechen. Das Gericht hat auch das Recht, im Falle der Beendigung der Ehe das Vermögen jedes Ehegatten anzuerkennen, das jeder von ihnen während der Zeit der Trennung erworben hat. Sachen, die für den Bedarf minderjähriger Kinder angeschafft wurden, unterliegen nicht der Teilung und gehen entschädigungslos auf den Ehegatten über, bei dem die Kinder leben.
Schritt 3
Wird das Gesamtgut der Ehegatten während der Ehezeit geteilt, so ist ihr Gesamtgut Teil des gemeinsamen ungeteilten Vermögens der Ehegatten sowie des Vermögens, das die Ehegatten später während der Ehe erworben haben. Zu beachten ist auch, dass für die Ansprüche der Ehegatten, deren Ehe geschieden wurde, eine Verjährungsfrist von 3 Jahren zur Aufteilung des gemeinsamen Vermögens gilt.
Schritt 4
Sofern die Vereinbarung zwischen den Ehegatten nichts anderes bestimmt, werden bei der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten und der Bestimmung ihrer Anteile an diesem Vermögen die Anteile der Ehegatten als gleichberechtigt anerkannt. Das Gericht kann jedoch aufgrund besonderer Umstände von der Bestimmung der Gleichstellung der gemeinschaftlichen Güter der Ehegatten abweichen. Die allgemeinen Schulden der Ehegatten werden unter ihnen im Verhältnis der vom Gericht zugesprochenen Anteile der Ehegatten verteilt.