Wie Entlasse Ich Eine Wohnung, Wenn Eine Person Nicht Darin Lebt?

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Wie Entlasse Ich Eine Wohnung, Wenn Eine Person Nicht Darin Lebt?
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Video: 3 Monate weg: Nun wohnen Fremde in ihrem Haus | Bora Aksu | Die Ruhrpottwache | SAT.1 TV 2024, März
Anonim

Die Registrierung bestätigt das Recht eines Bürgers auf eine Wohnung. Verlieren Sie das Recht, in einer Wohnung zu wohnen, besteht kein Grund, sich dort einzutragen. Wird eine freiwillig registrierte Person jedoch nicht entlassen, müssen Sie vor Gericht gehen. Grundlage für die Entlassung der Person aus der Wohnung ist die Entscheidung des Gerichts über die Anerkennung, dass die Person das Recht auf die Wohnung verloren hat.

Wie entlasse ich eine Wohnung, wenn eine Person nicht darin lebt?
Wie entlasse ich eine Wohnung, wenn eine Person nicht darin lebt?

Anleitung

Schritt 1

Bestimmen Sie die Zuständigkeit der Streitigkeit. Solche Fälle werden vom Amtsgericht an der Adresse des Standorts der Wohnung geprüft.

Schritt 2

Stellen Sie die Gründe für den Verlust des Nutzungsrechts fest: - der Beklagte hat die streitige Wohnung nie tatsächlich bezogen oder bewohnt;

- der Beklagte ist zu einem anderen ständigen Wohnsitz abgereist

Schritt 3

Beweise sammeln in dem Fall: Der Bürger wohnt nicht, zahlt keine Stromrechnungen, wohnt an einer anderen Adresse, hat eine andere Wohnung, ist noch nie in eine Wohnung gezogen, in der angegeben ist, dass seine Registrierung vorübergehend war (z mit dem Eigentümer über die Wohnzeit) …

Schritt 4

Füllen Sie eine Forderungsanmeldung aus, zahlen Sie die staatliche Gebühr.

Schritt 5

Wir weisen das Gericht darauf hin, dass der Wohnsitz des Beklagten unbekannt ist, aber in Ihrer Wohnung eingetragen ist. In diesem Fall beauftragt das Gericht einen Rechtsanwalt mit der Mitwirkung.

Schritt 6

Nach Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung erhalten Sie einen Vollstreckungsbescheid.

Schritt 7

Wenden Sie sich mit einem Antrag auf Abmeldung eines nicht ansässigen Staatsbürgers an Ihren Passbeauftragten und fügen Sie eine Gerichtsentscheidung bei.

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