Hat Der Halter Das Recht, Die Sache Des Einlegers Zu Benutzen?

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Hat Der Halter Das Recht, Die Sache Des Einlegers Zu Benutzen?
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Gemäß Artikel 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation ist der Verwahrer nicht berechtigt, die Sache des Einlegers zu verwenden, außer in den Fällen, in denen dies im Aufbewahrungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Auch wenn die Nutzung der Immobilie das Erscheinungsbild dieser Immobilie nicht verändert und ihren Zustand nicht verschlechtert, darf der Eigentümer die Immobilie dennoch nicht ohne Zustimmung des Eigentümers nutzen.

Hat der Halter das Recht, die Sache des Einlegers zu benutzen?
Hat der Halter das Recht, die Sache des Einlegers zu benutzen?

Eigentum des Schuldners

In einigen Fällen erlaubt das Gesetz dem Verwahrer, das zurückbehaltene Eigentum ohne Zustimmung des Eigentümers zu verwenden. Zum Beispiel, wenn der Halter das beschriebene Eigentum des Schuldners behält. Dann kann der Verwahrer gemäß Artikel 394 der Zivilprozessordnung der Russischen Föderation das Eigentum nutzen, vorausgesetzt, dass die Sachen während der Nutzungszeit nicht zerstört werden, ihr Wert nicht verringert wird, die an den Sachen angebrachten Unterscheidungszeichen des Gerichtsvollziehers erhalten bleiben.

Tatsache ist, dass unmittelbar nach der Inventarisierung das Eigentum des Schuldners nicht ausgeführt wird. Aus verschiedenen Gründen überlässt der Gerichtsvollzieher das beschriebene Vermögen dem Schuldner selbst zur Verwahrung. Und bis es entfernt und verkauft wird, hat der Schuldner das Recht, sein altes Eigentum zu nutzen und für dessen Sicherheit zu sorgen.

Ein Nutzungsverbot für dieses Grundstück kann jedoch im Grundstücksinventar gesondert festgelegt werden. Der Einleger hat in diesem Fall kein Recht zur Nutzung der Liegenschaft, auch wenn der Einleger dem zugestimmt hat.

Andere Ausnahmen

Der gleiche 892. Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation erlaubt dem Verwahrer, das Eigentum des Einlegers in den Ausnahmefällen zu verwenden, in denen die Verwendung dieses Eigentums aus Gründen der Gewährleistung seiner Sicherheit erforderlich ist.

Verantwortung des Verwalters

Der Verwahrer ist berechtigt, das ihm zur Verwahrung übertragene Vermögen mit Zustimmung des Verwahrers zu verwenden. In diesem Fall muss die Zustimmung des Einlagerers unentgeltlich sein, andernfalls besteht eine Grundlage für die Umqualifizierung des Lagervertrags in einen Mietvertrag.

Nach den Besonderheiten des Lagervertrags kann nicht nur der Eigentümer der Liegenschaft, sondern auch jede andere Person als Einlagerer auftreten. Eine Kündigung des Speichervertrages, auch eine vorzeitige Kündigung, kann ohne Zustimmung der Depotbank und ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Verwendet der Verwahrer das ihm anvertraute Vermögen dennoch, kann der Hinterleger gerichtlich gegen die Handlungen des Verwahrers anfechten und von ihm Ersatz aller im Zusammenhang mit dieser Verwendung entstandenen Verluste verlangen. Hat der Verwahrer auch Vorteile aus der Nutzung des verwahrten Vermögens, so kann der Hinterleger verlangen, ihm alles, was im Zusammenhang mit dieser Nutzung erworben wurde, als ungerechtfertigte Bereicherung zu übertragen.

Für die Nutzung des Eigentums ohne Zustimmung des Einlagerers kann nach dem Aufbewahrungsvertrag eine zusätzliche Haftung (Schadenersatz oder Geldstrafe) vorgesehen werden.

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