Die Familie im modernen Sinne des Wortes ist das Produkt einer langen historischen Entwicklung ehelicher Beziehungen. Diese Gemeinschaft von Menschen, die das Gesetz im Begriff der „Familie“vereint, beruht darauf oder auf Blutsverwandtschaft. Darüber hinaus sind Familienmitglieder durch Persönlichkeits- und Eigentumsrechte und -pflichten verbunden. Sie verbindet eine moralische und materielle Gemeinschaft, die sich in gegenseitiger Unterstützung, Kindererziehung und gemeinsamem Haushalt ausdrückt.
Familie als Rechtsbegriff
Leider gibt es keine allgemeine Definition dieses Begriffs, und in verschiedenen Gesetzgebungsakten finden sich unterschiedliche Formulierungen, die den Personenkreis beschreiben, der zu den Familienmitgliedern eines bestimmten Bürgers gehört. Entsprechend ändert sich auch der Inhalt des Begriffs "Familie", er hängt von den Zielen der gesetzlichen Regelung ab und wird daher in jedem Rechtsfall mit unterschiedlichen Rechtsinhalten gefüllt.
In der Strafprozessordnung, § 4, § 5, gelten als Familienangehörige Ehegatten, Eltern, Kinder, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Geschwister, Großväter, Großmütter und Enkel. Im Wohnungsrecht kann die Zusammensetzung der Familienmitglieder leicht variieren, je nachdem, ob die Familie in einer Eigentums- oder Mietwohnung im Rahmen eines Sozialmietvertrags wohnt.
Familie und ihre Mitglieder im Wohnungsbaurecht
Das Interesse am Begriff „Familienangehöriger“ergibt sich aus der wohnungsrechtlichen Norm, die dem Eigentümer einer Wohnung die Möglichkeit gibt, einem ehemaligen Familienmitglied das Nutzungsrecht an dieser Wohnung zu entziehen. In diesem Fall umfasst Artikel 31 des Wohngesetzbuchs den Ehegatten, seine Kinder und die mit ihm zusammenlebenden Eltern als Familienmitglieder des Eigentümers. Der Eigentümer kann in seine Wohnung andere auf ihn unterhaltsberechtigte Verwandte oder behinderte Personen sowie andere Bürger als Familienangehörige einziehen.
Wird die Wohnung von einer Familie im Rahmen eines Sozialmietvertrages genutzt, sind alle dauerhaft in der Wohnung gemeldeten Mitglieder gleichberechtigt mit dem Mieter dieser Wohnung. Mit deren Zustimmung kann der Mieter als Familienangehörigen anderen Personen das Recht zur dauerhaften Registrierung in dieser Wohnung einräumen. In Ausnahmefällen können sie von Familienangehörigen sogar vor Gericht anerkannt werden.
Es stellt sich heraus, dass tatsächlich jede Person als Familienmitglied des Eigentümers oder Mieters einer Wohnung anerkannt werden kann, selbst wenn sie weder verheiratet noch blutsverwandt ist. Diese als Familienangehörige eingeführte Person erwirbt automatisch das Nutzungsrecht für die Wohnung des Eigentümers und das Recht auf dauerhafte Registrierung am Wohnort. Die Mehrdeutigkeit und Zweideutigkeit der Formulierung, die die Zusammensetzung der Familie und ihre Zugehörigkeit definiert, erfordert eine weitere Überarbeitung der Wohnungsgesetzgebung. In der Rechtspraxis ist jedenfalls anerkannt, dass die Kinder und Eltern des Eigentümers oder Mieters einer Wohnung keinesfalls als „ehemalige Familienangehörige“anerkannt werden können.